Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungsfrist
§ 35.Paragraph 35,
Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege nach § 212 UGB sieben Jahre ab dem Ende des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich beziehen aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege nach Paragraph 212, UGB sieben Jahre ab dem Ende des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich beziehen aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100024