Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Feststellung der Zuckererzeugung
§ 6.Paragraph 6,
Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens für das jeweilige Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind gegebenenfalls Übertragungen im Sinne von § 26 Abs. 1 zu berücksichtigen, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß § 13 Abs. 1 anzuführen. Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens für das jeweilige Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind gegebenenfalls Übertragungen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, zu berücksichtigen, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40099995