Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat Aufzeichnungen über
den Zu- und Abgang von Zucker und von Zuckersirupen,
Art, Menge und Zuckergehalt der in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe,
Art, Menge und Zuckergehalt des tatsächlich produzierten Zuckers,
den Zuckergehalt der Fertigerzeugnisse
zu führen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind täglich zu führen.
(3)Absatz 3,Die Verwiegungen nach Abs. 1 Z 4 sind auf geeichten Waagen durchzuführen.Die Verwiegungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind auf geeichten Waagen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40099998