Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan – buddhistischer Religionsunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurde vom Sangharat der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurde vom Sangharat der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Dokumentnummer
NOR40100128