Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2008,
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 220/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2009,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2008 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2007 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 ergeben, beträgt: Die Betragsgrenze für das Jahr 2008 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2007 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 ergeben, beträgt:
1. für das Burgenland: 47 704 €;
2. für das Land Kärnten: 117 251 €;
3. für das Land Niederösterreich: 297 784 €;
4. für das Land Oberösterreich: 286 218 €;
5. für das Land Salzburg: 125 609 €;
6. für das Land Steiermark: 234 197 €;
7. für das Land Tirol: 155 852 €;
8. für das Land Vorarlberg: 83 751 €;
9. für das Land Wien: 465 977 €.