Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 177/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2013,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40100185