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Art. 15

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 105/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur

  1. Absatz eins,Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
    2. Ziffer 2
      Erstellung von Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
    3. Ziffer 3
      Festlegung der Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planung im Gesundheitswesen, insbesondere für die ambulante Versorgungsplanung,
    4. Ziffer 4
      Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen sind, und Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Leistungserbringern,
    5. Ziffer 5
      Erarbeitung und Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
    6. Ziffer 6
      Entwicklung und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
    7. Ziffer 7
      Erarbeitung von Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung eines Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
    8. Ziffer 8
      Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA),
    10. Ziffer 10
      Festlegung von Impfprogrammen auf der Grundlage evidenzbasierter Studien unter Beibehaltung des bisherigen Finanzierungsschlüssels,
    11. Ziffer 11
      Weiterentwicklung der Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) gemäß Artikel 31,,
    12. Ziffer 12
      Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
    13. Ziffer 13
      Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses und
    14. Ziffer 14
      Evaluierung der von der Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhält.
  3. Absatz 3,Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostendämpfungen abgesichert wird.

Schlagworte

Dokumentationssystem

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100245