Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 199/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1701.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 199/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017
Art. 1701.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 199/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 17

Mittel der Bundesgesundheitsagentur

  1. Absatz eins,Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur im ersten Jahr der Laufzeit (2008) mit folgenden Mitteln dotiert wird :
    1. Ziffer eins
      Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 genannten Betrages.
    2. Ziffer 2
      mit 258 426 240,71 Euro und
    3. Ziffer 3
      mit 83 573 759,29 Euro.
  2. Absatz 2,Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur in den Folgejahren (ab 2009) jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
    1. Ziffer eins
      Mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird,
    2. Ziffer 2
      mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von 258 426 240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird und
    3. Ziffer 3
      mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.
  3. Absatz 3,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
  4. Absatz 4,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
      1. Litera a
        3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
      2. Litera b
        4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
      3. Litera c
        3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
      4. Litera d
        2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
      5. Litera e
        2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
      6. Litera f
        2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
      7. Litera g
        14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
    2. Ziffer 2
      Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß dem 9. Abschnitt bzw. gemäß Artikel 45, Absatz 2, zu verwenden:
      1. Litera a
        5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
      2. Litera b
        2,9 Millionen Euro bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 32, Absatz 3, 3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
      3. Litera c
        3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der Litera a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
      4. Litera d
        nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die Konzeption, Umsetzung und den Betrieb der Architekturkomponenten gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gemäß Artikel 30, Absatz 6, Ziffer eins und nach Maßgabe von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2014 bis 2016) zur Finanzierung der ELGA gemäß Artikel 30, Absatz 6, Ziffer 2, und
      5. Litera e
        allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Artikel 45, Absatz 2,).
    3. Ziffer 3
      Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Artikel 40, (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Schlagworte

Gesundheitsförderungsprogramm

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150536