Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 19
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1)Absatz eins,Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
Der Gesundheitsplattform gehören an:
das Land und Träger der Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund (jedenfalls mit Stimmrecht),
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht und
jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in Art. 18 Abs. 3 genannten Krankenanstalten.jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in Artikel 18, Absatz 3, genannten Krankenanstalten.
Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 20 Abs. 1.Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Artikel 20, Absatz eins,
Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich.
In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (intramuraler Bereich), hat das Land die Mehrheit.
In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die Sozialversicherung die Mehrheit.
Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium bestehend aus Vertreter/inn/en des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40100249