Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 199/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3101.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 199/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017
Art. 3101.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 199/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 31

Kooperationsbereich (Reformpool)

  1. Absatz eins,Bund und Länder kommen überein, Projekte der Integrierten Versorgung und Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sowie die sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs über einen gemeinsamen Reformpool zu finanzieren. Voraussetzung für die Förderung dieser Projekte ist, dass sich das jeweilige Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen.
  2. Absatz 2,Der Reformpool dient zur Förderung insbesondere folgender Projekte:
    1. Ziffer eins
      Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Diabetes-Patient/inn/en, von Schlaganfall-Patient/inn/en, von Patient/inn/en mit koronaren Herzkrankheiten, von Patient/inn/en mit nephrologischen Erkrankungen und das Entlassungsmanagement). Für vereinbarte Projekte sind während der Laufzeit der Vereinbarung in den jeweiligen Budgets der Länder und Sozialversicherung die erforderlichen Mittel vorzusehen.
    2. Ziffer 2
      Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; bis zur Entscheidung über eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils vereinbarten Mittel einzubringen.
    3. Ziffer 3
      Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; bis zur Entscheidung über eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils vereinbarten Mittel einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Projekte, die bereits während der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,) beschlossen wurden; zur Fortsetzung dieser Projekte sind die bereits dafür vereinbarten Mittel bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln bei Projekten gemäß Absatz 2,, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben, ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
  4. Absatz 4,Die Bundesgesundheitsagentur überarbeitet die Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool).
  5. Absatz 5,Die Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte Projekte des Kooperationsbereichs (Reformpools) sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen.
  6. Absatz 6,Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Schlagworte

Patientin

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150545