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Art. 33

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 199/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3301.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 199/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017
Art. 3301.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 199/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 33

Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen und zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne des Artikel 30, Absatz eins, im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen.
  3. Absatz 3,Die Verwendung dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der Bundesgesundheitskommission.
  4. Absatz 4,Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Schlagworte

Gesundheitsförderungsprogramm, Vergabekriterium

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150546