Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
10. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 35
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen wahrzunehmen. Die Maßnahmen betreffen insbesondere
Verringerung von Zuweisungen und Wiederaufnahmen und Optimierung der tagesklinischen Behandlungen in den Krankenanstalten.
Neue Organisationsformen in Krankenanstalten wie Tageskliniken, Wochenkliniken, interdisziplinäre Belegung unter Wahrung der fachärztlichen Verantwortung und andere vergleichbare Formen der Leistungserbringung.
Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.
Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional ausgeglicheneren Versorgung.
Verbesserung der Effizienz bei der Nutzung von Medizinprodukten und Medikamenten.
Abgestimmte Honorierungssysteme.
Schrittweise Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel auf Basis der LKF-Evaluierungsergebnisse.
Effizienzpotenziale beim Einkauf können über die Nutzung der Bundesbeschaffungsgesellschaft genutzt werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40100265