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Art. 51

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 199/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5101.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 199/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017
Art. 5101.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 199/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 51

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG 2008 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum erstreckt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab dann die für die Laufzeit der Vereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150554