Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vermietung von Luftfahrzeugen zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes
§ 10.Paragraph 10,
Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen. Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2014, auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2017
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40194590