Rechtstracker.at

§ 10 AOCV 2008

Fassungen
12.07.2017 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 187/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1012.07.201730.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 187/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021
§ 1016.07.200811.07.2017 BGBl. II Nr. 254/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.07.2017BGBl. II Nr. 187/2017

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Vermietung von Luftfahrzeugen zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes

Paragraph 10,

Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2014, auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2017

Im RIS seit

12.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40194590