Rechtstracker.at

§ 20d AOCV 2008

Fassungen
ab 12.07.2017 — BGBl. II Nr. 187/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20d heute12.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 187/2017
§ 20d13.08.201411.07.2017 BGBl. II Nr. 200/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 d

Inkrafttretensdatum

12.07.2017BGBl. II Nr. 187/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den spezialisierten Flugbetrieb und Rundflüge

Paragraph 20 d,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie
    2. Ziffer 2
      den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet,
    in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 123 vom 24.04.2014 Seite 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 21. April 2017 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 10, Absatz 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, wird festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, sind ab dem 21. Oktober 2016 bis längstens 21. April 2017 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014,, sowie Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, sind ab dem 21. August 2016 bis längstens 21. Oktober 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern bzw. dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum bzw. vor dem 21. April 2017 anwendbar ist. Erklärungen sowie Anträge auf Erteilung von Genehmigungen oder die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, anzuwenden.

Im RIS seit

12.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40194595