Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20fParagraph 20 f
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern
§ 20f.Paragraph 20 f,
(1)Absatz eins,Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:
Teilabschnitt Q des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4, OPS 1.1110 Punkt 2 und OPS 1.1125,Teilabschnitt Q des Anhanges römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4, OPS 1.1110 Punkt 2 und OPS 1.1125,
als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3, 5, 6 und 7 des Anhanges 1 und
die vom Betreiber in seinem Betriebshandbuch (OM) festzulegende Reserveregelung (Abs. 3).die vom Betreiber in seinem Betriebshandbuch (OM) festzulegende Reserveregelung (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.Besatzungsmitglieder gemäß Absatz eins, haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
(3)Absatz 3,Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Abs. 2) zu berücksichtigen.Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Absatz 2,) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.
Schlagworte
Flugzeitregelung, Dienstzeitregelung, Flugzeit, Dienstzeit
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40194599