Rechtstracker.at

§ 20h AOCV 2008

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. II Nr. 119/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20h heute01.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 119/2021
§ 20h12.07.201730.04.2021 BGBl. II Nr. 187/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 h

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. II Nr. 119/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Notsender

Paragraph 20 h,

  1. Absatz eins,Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, dürfen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.
  2. Absatz 2,Kein Notsender ist erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und
    2. Ziffer 2
      Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Gebiete gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mittels BTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40231847