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§ 8 AOCV 2008

Fassungen
16.07.2008 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 254/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.07.200830.04.2021 BGBl. II Nr. 254/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.07.2008BGBl. II Nr. 254/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Handbücher (Manuals)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Luftfahrtunternehmen hat die nach den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bestimmungen erforderlichen Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Einzelne Teile der Handbücher können in der jeweils anderen Sprache erstellt werden. Die Betriebshandbücher haben ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung in Form einer Liste der Übereinstimmung („Compliance Checklist“) zu beinhalten. Alle nicht genehmigungspflichtigen Änderungen und Ergänzungen in den Betriebshandbüchern sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Änderungen der Mindestausrüstungsliste, die aufgrund eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrens erfolgen, sind nur genehmigungspflichtig, wenn diese Änderungen eine neue Einsatz- oder Navigationsart oder behördliche Auflagen betreffen.
  3. Absatz 3,Das Betriebshandbuch (OM) hat die in Abschnitt Q der EU-OPS oder im Anhang 1 oder 2 dieser Verordnung normierten Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal zu enthalten.

Schlagworte

Einsatzart, Flugzeitenregelung, Dienstzeitenregelung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40100215