Rechtstracker.at

§ 9 AOCV 2008

Fassungen
16.07.2008 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 254/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.07.200830.04.2021 BGBl. II Nr. 254/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.07.2008BGBl. II Nr. 254/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2021

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Leasing von Luftfahrzeugen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Betrieb eines nicht im AOC des Luftfahrtunternehmens eingetragenen Luftfahrzeuges bedarf unbeschadet anderer Bestimmungen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
  2. Absatz 2,Sollen Luftfahrzeuge gemäß Absatz eins, einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muss deren Halter oder Eigentümer im Besitz eines entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein. Das leasende Luftfahrtunternehmen hat nachzuweisen, dass das in Frage kommende verleasende Luftfahrtunternehmen die flugbetriebliche und instandhaltungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt.
  3. Absatz 3,Sollen Luftfahrzeuge gemäß Absatz eins, im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens mit betriebseigenen Besatzungen des Luftfahrtunternehmens betrieben werden (dry lease), so ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Luftfahrtunternehmen getragen wird. Es muss im Falle eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges sichergestellt sein, dass der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.
  4. Absatz 4,In den Leasingverträgen gemäß Absatz 2 und 3 kann mit Zustimmung der betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40100216