Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 863
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus nachfolgend beschriebenen GVO bestehen oder solche enthalten, in Österreich ist verboten:
Maiskörner (Zea mays L.), die gegen den Maiswurzelbohrer (Diabrotica spp.) resistent sind und die aus der Zea mays-Zelllinie AT824 gewonnen wurden (aus unreifen Embryonen der Maisinzuchtlinie AT), in die mit Hilfe der Partikelbeschusstechnik ein isoliertes MluI-DNS-Restriktionsfragment des Plasmidvektors PV-ZMIR13 eingeführt wurde.
Das Ezeugnis enthält die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:
Genkassette 1:
Ein modifiziertes cry3Bb1-Gen aus dem Bacillus thuringiensis subsp. kumamotoensis, das die Resistenz gegen den Maiswurzelbohrer Diabrotica spp. verleiht, reguliert durch den 4-AS1-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus, die wtCAP-Translationsverstärker-Sequenz aus Weizen (Triticum aestivum) und das Transkriptionsverstärker-Intron ract1 des Actin-Gens aus Reis (Oryza sativa), versehen mit den Terminationssequenzen tahsp 17 3´ aus Weizen.
Genkassette 2:
Das nptII-Gen aus E.coli, das für die Resistenz gegen die Aminoglycoside Kanamycin und Neomycin codiert, reguliert durch den 35S-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus und die NOS 3´- Terminationssequenzen von Agrobacterium tumefaciens sowie das nicht funktionale, verkürzte ble-Gen aus E.coli.
Der spezifische Erkennungsmarker des Erzeugnisses lautet MON-00863-5.
Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto gemäß der Richtlinie 2001/18/EG angemeldet und von der deutschen zuständigen Behörde am 9. Februar 2006 auf Grund der Entscheidung der Europäischen Kommission 2005/608/EG vom 8. August 2005 zum Inverkehrbringen zugelassen.
(2)Absatz 2,Das Verbot umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Maislinie MON 863 mit anderen Maislinien hervorgegangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR40100294