Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Inkrafttreten und Kündigung
Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Mauren, in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40100332