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Art. 10

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.2008 BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. III Nr. 77/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Mauren, in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005902

Dokumentnummer

NOR40100332