Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Form der Zusammenarbeit
Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten sind unter Beachtung der innerstaatlichen Behördenzuständigkeit der Vertragsparteien unterstützend und beratend tätig
bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, und des Informationsaustausches;
bei der Koordination von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger grenzpolizeilicher Operationen an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in den jeweiligen Grenzgebieten; sowie
beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung an der Grenze und in den Grenzgebieten.
Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten zusammen. Sie sind dabei nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen. Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden jeder der Vertragsparteien gestellten Anfragen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen und internationalen Rechts, mit Ausnahme der Fälle des Artikel 3, direkt zu beantworten.
Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden, befolgen jedoch die interne Geschäftsordnung des Verbindungsbüros.
Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten gewähren sich gegenseitig Schutz und Beistand.
Der durch die Tätigkeit der Bediensteten im Verbindungsbüro anfallende Personal- und Sachaufwand wird von derjenigen Vertragspartei getragen, welcher der betreffende Bedienstete angehört.
Schlagworte
Kontrollaufgabe, Weisungsgewalt, Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40100324