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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.2008 BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. III Nr. 77/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Form der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten sind unter Beachtung der innerstaatlichen Behördenzuständigkeit der Vertragsparteien unterstützend und beratend tätig
    1. Litera a
      bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, und des Informationsaustausches;
    2. Litera b
      bei der Koordination von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger grenzpolizeilicher Operationen an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in den jeweiligen Grenzgebieten; sowie
    3. Litera c
      beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung an der Grenze und in den Grenzgebieten.
  2. Absatz 2,
    Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten zusammen. Sie sind dabei nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen. Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden jeder der Vertragsparteien gestellten Anfragen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen und internationalen Rechts, mit Ausnahme der Fälle des Artikel 3, direkt zu beantworten.
  3. Absatz 3,
    Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden, befolgen jedoch die interne Geschäftsordnung des Verbindungsbüros.
  4. Absatz 4,
    Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten gewähren sich gegenseitig Schutz und Beistand.
  5. Absatz 5,
    Der durch die Tätigkeit der Bediensteten im Verbindungsbüro anfallende Personal- und Sachaufwand wird von derjenigen Vertragspartei getragen, welcher der betreffende Bedienstete angehört.

Schlagworte

Kontrollaufgabe, Weisungsgewalt, Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005902

Dokumentnummer

NOR40100324