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Anl. 10 ASV 2008

Fassungen
ab 30.07.2008 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 10 heute30.07.2008 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch zehn

Einzelprüfung für Aufzüge

(Modul G)

1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag enthält folgendes:

  • Strichaufzählung
    Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzugs,
  • Strichaufzählung
    die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist,
  • Strichaufzählung
    technische Unterlagen.

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:

  • Strichaufzählung
    eine allgemeine Beschreibung des Aufzugs;
  • Strichaufzählung
    Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
  • Strichaufzählung
    die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. harmonisierte Norm);
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
  • Strichaufzählung
    ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
  • Strichaufzählung
    die Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die verwendeten Sicherheitsbauteile.

4. Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen

Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge- Richtlinie) sicherzustellen, prüft die Benannte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den in Paragraph 5, (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang römisch sechzehn aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang römisch siebzehn aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durch. Wenn der Aufzug den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang römisch drei (Anhang römisch drei der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang römisch eins Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die Benannte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muss er dies bei derselben Benannten Stelle tun.

5. Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

6. Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung auf.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100629