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Anl. 2 ASV 2008

Fassungen
ab 30.07.2008 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute30.07.2008 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch zwei

EG-Konformitätserklärungen

A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Die EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:

  • Strichaufzählung
    Name und Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile (Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben),
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name und Anschrift seines in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten (Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben),
  • Strichaufzählung
    Beschreibung des Sicherheitsbauteils, Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer,
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist,
  • Strichaufzählung
    Baujahr des Sicherheitsbauteils,
  • Strichaufzählung
    alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Z i und Z ii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser Benannten Stelle ausgestellt wurde,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die Produktionsüberwachung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Z ii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie) kontrolliert hat,
  • Strichaufzählung
    Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.
Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.1 (Anhang römisch eins Nummer 6.1 der Aufzüge-Richtlinie) entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge

Die EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:

  • Strichaufzählung
    Name und Anschrift des Montagebetriebs (Firma und vollständige Anschrift),
  • Strichaufzählung
    Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift),
  • Strichaufzählung
    Jahr des Einbaus des Aufzugs,
  • Strichaufzählung
    alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Z i und ii (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i und Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung des Aufzugs gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Z iv (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Spiegelstrich der Z i, ii und iii (Artikel 8 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Ziffern i, ii und iii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zweiter und dritter Spiegelstrich der Z i, ii und iii sowie Paragraph 8, Absatz 2, Z v (Artikel 8 Absatz 2 zweiter und dritter Spiegelstrich der Ziffern i, ii und iii sowie Artikel 8 Absatz 2 Ziffer v der Aufzüge-Richtlinie) geprüft hat,
  • Strichaufzählung
    Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.
Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.1 (Anhang römisch eins Nummer 6.1 der Aufzüge-Richtlinie) entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100621