Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
CE-Kennzeichnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“. Anhang III enthält das zu verwendende Modell.Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“. Anhang römisch drei enthält das zu verwendende Modell.
(2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Z 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie) in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge- Richtlinie) angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett.Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang römisch eins Ziffer 5, (Anhang römisch eins Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie) in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Aufzüge- Richtlinie) angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett.
(3)Absatz 3,An den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des § 7 (Artikel 7 der Aufzüge-Richtlinie)Unbeschadet des Paragraph 7, (Artikel 7 der Aufzüge-Richtlinie)
ist bei der Feststellung durch die Marktaufsichtsbehörde, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder dessen in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Marktaufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;
muss – falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht – die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen. In diesen Fällen ist das Schutzklauselverfahren gemäß § 365i GewO 1994 umgehend einzuleiten.muss – falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht – die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen. In diesen Fällen ist das Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 365 i, GewO 1994 umgehend einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40100614