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§ 10 ASV 2008

Fassungen
30.07.2008 bis 18.04.2016 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1030.07.200818.04.2016 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

18.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

CE-Kennzeichnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“. Anhang römisch drei enthält das zu verwendende Modell.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang römisch eins Ziffer 5, (Anhang römisch eins Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie) in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Aufzüge- Richtlinie) angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett.
  3. Absatz 3,An den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet des Paragraph 7, (Artikel 7 der Aufzüge-Richtlinie)
    1. Litera a
      ist bei der Feststellung durch die Marktaufsichtsbehörde, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder dessen in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Marktaufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;
    2. Litera b
      muss – falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht – die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen. In diesen Fällen ist das Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 365 i, GewO 1994 umgehend einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100614