Rechtstracker.at

§ 11 ASV 2008

Fassungen
30.07.2008 bis 18.04.2016 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1130.07.200818.04.2016 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

18.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Aufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG in der Fassung Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
    1. Ziffer eins
      Erhöhung der Nennlast,
    2. Ziffer 2
      Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
    4. Ziffer 4
      Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
    5. Ziffer 5
      Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
    6. Ziffer 6
      Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
    7. Ziffer 7
      Änderung der Antriebsart,
    8. Ziffer 8
      Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
    9. Ziffer 9
      Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
    10. Ziffer 10
      Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
    11. Ziffer 11
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
    12. Ziffer 12
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
    13. Ziffer 13
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
    14. Ziffer 14
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
    15. Ziffer 15
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
    16. Ziffer 16
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
    17. Ziffer 17
      Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
    18. Ziffer 18
      Änderung der Tragmittel,
    19. Ziffer 19
      Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
    20. Ziffer 20
      Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
    21. Ziffer 21
      Erneuerung der Steuerung,
    22. Ziffer 22
      Änderung der Art der Steuerung,
    23. Ziffer 23
      Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
    24. Ziffer 24
      Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
    25. Ziffer 25
      Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
    26. Ziffer 26
      Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
    27. Ziffer 27
      Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, (Anhang römisch eins Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.
  3. Absatz 3,„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Aufzüge im Sinne des Absatz eins,, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch sechzehn angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch siebzehn angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  5. Absatz 5,Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs

eine „Übereinstimmungserklärung für den Umbau“ auszustellen. Diese Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind zur Betriebsanleitung zu nehmen.

  1. Absatz 6,Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch sechzehn angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch siebzehn angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Notrufsystem

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100615