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§ 13 ASV 2008

Fassungen
30.07.2008 bis 18.04.2016 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1330.07.200818.04.2016 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

18.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz)

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz (Anhang römisch eins Nummer 2.2. dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie) geltend macht, hat sie/er von einer Benannten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Paragraph 9,) oder von einer auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, akkreditierten Prüfstelle ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. der von ihm namhaft gemachten Behörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ob die Entscheidung der Aufzugsbehörde zu diesem Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen der Vorprüfung und im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen.
  3. Absatz 3,Anhang römisch neunzehn enthält ein Verzeichnis von auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemachten Behörden zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.2, dritter Absatz.
  4. Absatz 4,Änderungen des Anhangs römisch neunzehn erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100617