Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Aufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.Aufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang römisch eins aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Schlagworte
Sicherheitsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40100607