Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Freier Warenverkehr
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen.
(2)Absatz 2,Bauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer Erklärung des Herstellers oder seines in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eingebaut zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40100608