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§ 5 ASV 2008

Fassungen
30.07.2008 bis 18.04.2016 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.07.200818.04.2016 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

18.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Konformitätsvermutung, harmonisierte Europäische Normen, österreichische Normen und technische Spezifikationen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zwei beigefügt worden ist, werden als grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge – konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie), einschließlich mit den im Paragraph 8, (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) festgelegten zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren, angesehen.
  2. Absatz 2,Entspricht eine österreichische Norm, deren österreichische Fundstelle (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM etc.) im Anhang römisch sechzehn angeführt ist und mit der eine harmonisierte Europäische Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird
    • Strichaufzählung
      bei entsprechend dieser Norm hergestellten Aufzügen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen, oder
    • Strichaufzählung
      bei entsprechend dieser Norm hergestellten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge davon ausgegangen, dass sie es Aufzügen, in denen sie sachgemäß eingebaut sind, ermöglichen, den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu genügen.
  3. Absatz 3,Anhang römisch siebzehn enthält ein Verzeichnis der bestehenden österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, die in Ermangelung entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind und bei deren Anwendung gundsätzlich – d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge – davon ausgegangen wird, dass damit die zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sachgerecht umgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Änderungen des Anhangs römisch sechzehn erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Veröffentlichungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.
  5. Absatz 5,Änderungen des Anhangs römisch siebzehn erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt, insbesondere auf Grundlage entsprechender Mitteilungen der zuständigen Komitees oder Fachausschüsse der österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE).

Schlagworte

Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100609