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§ 8 ASV 2008

Fassungen
30.07.2008 bis 18.04.2016 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 830.07.200818.04.2016 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

18.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter
    1. Litera a
      i) entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch fünf (Anhang römisch fünf der Aufzüge-Richtlinie) unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang römisch elf (Anhang römisch neun der Aufzüge-Richtlinie) überwachen lassen
      1. Sub-Litera, i, i
        oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch fünf unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang römisch acht (Anhang römisch acht der Aufzüge-Richtlinie) zur Produktionsüberwachung einrichten
      2. iii
        oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang römisch neun (Anhang römisch neun der Aufzüge-Richtlinie) einrichten;
    2. Litera b
      auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang römisch acht, römisch neun bzw. römisch elf) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang römisch zwei (Anhang römisch zwei der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben ausstellen;
    3. Litera c
      eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.
  2. Absatz 2,Vor dem Inverkehrbringen muss der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
    1. Litera i
      wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch fünf unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
      • Strichaufzählung
        die Endabnahme nach Anhang römisch sechs (Anhang römisch sechs der Aufzüge-Richtlinie) oder
      • Strichaufzählung
        das Qualitätssicherungssystem nach Anhang römisch zwölf (Anhang römisch zwölf der Aufzüge-Richtlinie) oder
      • Strichaufzählung
        das Qualitätssicherungssystem nach Anhang römisch vierzehn (Anhang römisch vierzehn der Aufzüge-Richtlinie).
        Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.
    2. Sub-Litera, i, i
      wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang römisch fünf (Anhang römisch fünf der Aufzüge-Richtlinie) unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
      • Strichaufzählung
        die Endabnahme nach Anhang römisch sechs (Anhang römisch sechs der Aufzüge-Richtlinie) oder
      • Strichaufzählung
        das Qualitätssicherungssystem nach Anhang römisch zwölf (Anhang römisch zwölf der Aufzüge-Richtlinie) oder
      • Strichaufzählung
        das Qualitätssicherungssystem nach Anhang römisch vierzehn (Anhang römisch vierzehn der Aufzüge-Richtlinie).
    3. iii
      wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang römisch dreizehn (Anhang römisch dreizehn der Aufzüge-Richtlinie) eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht –, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
      • Strichaufzählung
        die Endabnahme nach Anhang römisch sechs (Anhang römisch sechs der Aufzüge-Richtlinie) oder
      • Strichaufzählung
        das Qualitätssicherungssystem nach Anhang römisch zwölf (Anhang römisch zwölf der Aufzüge-Richtlinie) oder
      • Strichaufzählung
        das Qualitätssicherungssystem nach Anhang römisch vierzehn (Anhang römisch vierzehn der Aufzüge-Richtlinie).
    4. Sub-Litera, i, v
      der Einzelprüfung nach Anhang römisch zehn (Anhang römisch zehn der Aufzüge-Richtlinie) durch eine benannte Stelle
    5. Litera v
      dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang römisch dreizehn (Anhang römisch dreizehn der Aufzüge-Richtlinie), sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

  1. Absatz 3,In allen in Absatz 2, genannten Fällen
    • Strichaufzählung
      bringt der Montagebetrieb auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang römisch sechs, römisch zehn, römisch zwölf, römisch dreizehn bzw. römisch vierzehn) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang römisch zwei (Anhang römisch zwei der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben aus,
    • Strichaufzählung
      muss der Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufbewahren,
    • Strichaufzählung
      können die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder andere gleichgestellte Staaten und die anderen benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten.
  2. Absatz 4,
    1. Litera a
      Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch von anderen Richtlinien der Europäischen Union erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
    2. Litera b
      Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien der Europäischen Union dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.
  3. Absatz 5,Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge für eigene Zwecke.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100612