Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Text
Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach Paragraph 7, Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
(2)Absatz 2,Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach Paragraph 7, Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230505