Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 72/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.02.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 72/2014
§ 723.02.200931.01.2015 BGBl. I Nr. 111/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2015BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

58/02 Energierecht

Text

Teil 2
Förderung neuer und erneuerter hocheffizienter KWK

Investitionszuschüsse für neue und erneuerte KWK-Anlagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Errichtung einer neuen KWK-Anlage und die Erneuerung einer KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, die unmittelbar und effizienzmaximiert Wärme und elektrische Energie als Koppelprodukte erzeugt, kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
    1. Ziffer eins
      der Erzeugung von Prozesswärme oder dem Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient,
    2. Ziffer 2
      eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 8, Absatz 2, enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
    Eine Förderung neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Eine Erneuerung ist vom Errichter durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.
  2. Absatz 2,Eine Förderung gemäß Absatz eins, erfolgt auf Basis eines Antrags. Hinsichtlich der Antragstellung, Berechnung der Förderwürdigkeit der Anlage und der Gewährung der Förderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, ÖSG 2012 mit der Maßgabe, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen sind und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Absatz eins, sind aus den Mitteln gemäß Paragraph 10 bis 2020 jährlich 12 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 7 Mio. Euro für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die gewerblich oder industriell verwendet werden. Sollten für Mittel innerhalb eines Kalenderjahres keine Anträge gestellt werden, sind sie einmalig für das nächste Kalenderjahr für alle einlangenden Anträge auf Investitionszuschüsse vorzutragen. Werden für diese Mittel auch dann keine Anträge gestellt, sind sie nach Ablauf des Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der Förderwürdigkeit der Anlage gemäß Absatz 2 und der verfügbaren Mittel gemäß Absatz 3, können maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) sowie maximal 60% der beihilfefähigen Mehrkosten als Investitionszuschuss gewährt werden, maximal jedoch bei KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung
    1. Ziffer eins
      von 100 kW bis 1 MW
      250 Euro/kW,
    2. Ziffer 2
      von 1 MW bis 5 MW
      200 Euro/kW,
    3. Ziffer 3
      von 5 MW bis 20 MW
      175 Euro/kW,
    4. Ziffer 4
      von 20 MW bis 100 MW
      150 Euro/kW,
    5. Ziffer 5
      von über 100 MW
      125 Euro/kW,
    wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (Paragraph 29, ÖSG 2012) nachzuweisen ist. Andere für die Errichtung oder Erneuerung der KWK-Anlagen erhaltene Förderungen sind in Anrechnung zu bringen.
  5. Absatz 5,Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb auf Basis anderer Bestimmungen, wie beispielsweise gemäß Paragraph 25, Ökostromgesetz 2012 oder gemäß Umweltförderungsgesetz, unterstützt wird, sind von der Zuerkennung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr gewährt werden.
  6. Absatz 6,Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die von der Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Artikel 14, der Richtlinie zur 2012/27/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung sind als Kriterien in den Berechnungen zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Werden gemäß Paragraph 10, eingenommene Mittel nicht gemäß Absatz 3, für Zwecke der Förderung von KWK-Anlagen verwendet, sind sie an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20005916

Dokumentnummer

NOR40164191