Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.02.2015 — BGBl. I Nr. 72/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 72/2014
§ 823.02.200931.01.2015 BGBl. I Nr. 111/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2015BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Berechnung der hocheffizienten KWK-Energie

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Förderung bestehender, neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist nur zulässig, wenn die Effizienzkriterien gemäß Absatz 2, erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:

    2/3*W/B + E/B ≥ 0,6

    W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird

    B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh

    E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.

Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 3,bis (12) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,)

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20005916

Dokumentnummer

NOR40164192