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§ 6 WKLG

Fassungen
ab 12.08.2014 — BGBl. I Nr. 72/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute12.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 72/2014
§ 617.06.200911.08.2014 BGBl. I Nr. 113/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.08.2014BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKLG

Index

58/02 Energierecht

Text

Fördertatbestände

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Förderungen sind:
    1. Ziffer eins
      Fernwärmeausbauprojekte;
    2. Ziffer 2
      Infrastrukturanlagen;
    3. Ziffer 3
      Infrastrukturprojekte;
    4. Ziffer 4
      Projekte zur Nutzung von industrieller Abwärme;
    5. Ziffer 5
      Fernkälteprojekte.
    Projekte, die der Anbindung von geothermischen Quellen dienen, sind Infrastrukturprojekte gemäß Ziffer 3,, sofern durch diese Projekte Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Förderungen werden in folgender Höhe gewährt:
    1. Ziffer eins
      bei Fernwärmeausbauprojekten oder Fernkälteausbauprojekten beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Absatz 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts, sofern das Fernwärmeausbauprojekt oder Fernkälteausbauprojekt nicht unter Ziffer 2, oder 3 fällt. Bei Fernwärmeausbauprojekten oder Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft beträgt die Förderung jedenfalls 35 vH, wird dadurch jedoch ein Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in Sanierungsgebieten, die gegenüber anderen besonders belastet sind, geleistet, 50 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernwärmeausbauprojekten oder Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben;
    2. Ziffer 2
      bei Infrastrukturleitungen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Absatz 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Transportleistung der Leitung;
    3. Ziffer 3
      bei Infrastrukturanlagen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Paragraph 6, Absatz 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Leistungswert der Anlage;
    4. Ziffer 4
      bei Projekten zur Nutzung von geothermischen Quellen beträgt die Höhe der Förderung höchstens 50 vH der Investitionsmehrkosten sowie 35 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts;
    5. Ziffer 5
      die in Ziffer eins bis Ziffer 3, vorgesehene jeweils leistungsbezogene Höchstgrenze der Förderung gilt nicht für Fernkälteprojekte. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, unterschiedenen Förderungen sind kumulativ zu gewähren, wenn ein Fernwärmeausbauprojekt zwei oder drei der in Absatz 2, unterschiedenen Investitionen umfasst. Besteht daher ein Fernwärmeausbauprojekt aus einem Infrastrukturprojekt und einer Infrastrukturleitung, ist sowohl für das Infrastrukturprojekt als auch die Infrastrukturleitung jeweils eine Förderung nach diesem Bundesgesetz zu gewähren.
  4. Absatz 4,Zur Ermittlung der Investitionsmehrkosten sind von den Investitionskosten die Kosten einer Alternativinvestition abzuziehen, die ohne Beihilfe getätigt worden wäre (zB die Kosten eines Ölkessels mit gleicher Leistung bzw. die Kosten einer dezentralen Kompressionskältemaschine), und diese bilden damit die förderfähigen Investitionskosten. Sofern zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in regionalen Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung beigetragen wird, sind bereits vorhandene Alternativinvestitionen (zB bestehende Ölkessel oder Gaskesselanlagen) nicht zur Ermittlung der förderfähigen Investitionskosten heranzuziehen. Zu Infrastrukturleitungen und Infrastrukturanlagen sind keine Alternativen möglich.
  5. Absatz 5,In die Investitionsmehrkosten dürfen nicht die operativen Gewinne und Kosten eingerechnet werden, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen. Die Investitionsmehrkosten werden durch Abzug der durch das Projekt erzielten Kosteneinsparungen und Erlöse im Betrachtungszeitraum von fünf Jahren von den gesamten förderfähigen Investitionskosten des Projektes ermittelt.
  6. Absatz 6,Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder Know How sind förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind, über die der Bewerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt, und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40164168