Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für
Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten),Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten),
Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG oder in den gemäß Paragraph 72, LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,
betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG,betriebseigene Hilfskräfte gemäß Paragraph 24, Absatz 6, LMSVG,
und legt die Grundsätze der Weiterbildung für diesen Personenkreis fest.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40111003