Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2008 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 275/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

3. Abschnitt
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise

Praktische Ausbildung, Inhalte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erlassenen Lehrplänen.
  2. Absatz 2,Die auszubildenden Personen sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch geeignete Veranstaltungen zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100692