Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Theoretische Ausbildung, Inhalte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen und ist in geeignete Module zu gliedern. Die Organisation erfolgt durch die bei der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Ausbildungsrates oder durch eine vom Ausbildungsrat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstelle.Die theoretische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erlassenen Lehrplänen und ist in geeignete Module zu gliedern. Die Organisation erfolgt durch die bei der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Ausbildungsrates oder durch eine vom Ausbildungsrat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstelle.
(2)Absatz 2,Die Module der theoretischen Ausbildung sind zumindest jedes zweite Jahr anzubieten.
(3)Absatz 3,Für Module oder Teile von Modulen können auch Lehr- und Lernformen wie Seminare, Praktika und E-Learning eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40100694