Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Leitung und Aufsicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Für die schriftliche Prüfung regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, dass die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausgeführt wird.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission abgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40100702