Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Prüfungsergebnis
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2)Absatz 2,Für die Gesamtbeurteilung der Prüfung werden die einzelnen Beurteilungen wie folgt gewichtet:
die durchschnittliche Beurteilung im Rahmen der theoretischen Ausbildung mit 30 vH,
das Ergebnis der kommissionellen Prüfung, und zwar
der schriftlichen Prüfung mit 30 vH
der mündlichen Prüfung mit 40 vH.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission kann von dem nach Abs. 2 ermittelten Ergebnis abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Personen zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen.Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2, ermittelten Ergebnis abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Personen zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40100704