Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei nicht bestandener Prüfung hat die Prüfungskommission einen schriftlichen Bescheid auszustellen. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40100707