Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 03.10.2009 — BGBl. II Nr. 322/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute03.10.2009 § → § BGBl. II Nr. 322/2009
§ 3001.09.200802.10.2009 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

03.10.2009BGBl. II Nr. 322/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausbildung betriebseigener Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungserfordernisse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Paragraph 24, Absatz 6, LMSVG zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Geflügel- und Kaninchenuntersuchung sind im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 6 festgelegt.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe eines Bedarfs Kurse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Absatz eins, anzubieten. Die Kurse sind unter Leitung eines bestellten amtlichen Tierarztes durchzuführen und die Kosten von jenen Betrieben, die Teilnehmer entsenden, zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung über die praktische und theoretische Ausbildung hat im Anschluss an den Kurs mündlich vom Kursleiter und zwei weiteren vortragenden Personen zu erfolgen. Über den erfolgreichen Abschluss ist eine Bestätigung auszustellen.

Schlagworte

Geflügeluntersuchung

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111020