Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Struktur und Inhalt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.Die Ausbildung der Personen gemäß Paragraph eins, ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
hat für die theoretische Ausbildung und
kann für die praktische Ausbildung
auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219652