Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Im Rahmen der mit Verordnungen BGBl. II Nr. 7, 52 und 108/2008 festgelegten Kontingente dürfen für ausländische Forstarbeiter, die zur Aufarbeitung von Sturmschäden dringend erforderlich sind, während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnungen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren jeweilige Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Paragraph eins, Im Rahmen der mit Verordnungen BGBl. römisch zwei Nr. 7, 52 und 108 aus 2008, festgelegten Kontingente dürfen für ausländische Forstarbeiter, die zur Aufarbeitung von Sturmschäden dringend erforderlich sind, während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnungen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren jeweilige Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR40100730