Rechtstracker.at

Anl. 3 MSV 2010

Fassungen
ab 16.07.2025 — BGBl. II Nr. 161/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute16.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 161/2025
Anl. 329.12.200915.07.2025 BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2025BGBl. II Nr. 161/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch drei

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.

Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera c, dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Maschinen-Richtlinie) bzw. Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Maschinen-Richtlinie) angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40270670