Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Geheimhaltung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der notifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.Absatz eins, lässt die Pflicht der Behörden und der notifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Berufsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270665