Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Marktüberwachung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2)Absatz 2,Unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3)Absatz 3,Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absatz eins und 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270660