Rechtstracker.at

§ 9 MSV 2010

Fassungen
29.12.2009 bis 15.07.2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 929.12.200915.07.2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

15.07.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart für Österreich relevante Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Verbot oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens oder zum Unterwerfen unter besondere Bedingungen (wie Nachrüstung) von Maschinen, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der von der Europäischen Kommission festgestellten Unzulänglichkeiten der angewendeten harmonisierten Normen Risiken ausgehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart für Österreich relevante Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Verbot oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens oder zum Unterwerfen unter besondere Bedingungen (wie Nachrüstung) von Maschinen, von denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken ausgehen wie von Maschinen, bezüglich derer die Kommission zur Auffassung gelangt ist, dass eine Schutzklauselmaßnahme von einem Mitgliedstaat zu Recht ergriffen wurde.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befasst im Rahmen der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Europäische Kommission, wenn sich auf Grund von Maßnahmen der Marktaufsicht ergibt, dass weitere Anpassungen der Maßnahmen der Kommission gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100779