Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.
Text
Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart für Österreich relevante Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Verbot oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens oder zum Unterwerfen unter besondere Bedingungen (wie Nachrüstung) von Maschinen, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der von der Europäischen Kommission festgestellten Unzulänglichkeiten der angewendeten harmonisierten Normen Risiken ausgehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart für Österreich relevante Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Verbot oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens oder zum Unterwerfen unter besondere Bedingungen (wie Nachrüstung) von Maschinen, von denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken ausgehen wie von Maschinen, bezüglich derer die Kommission zur Auffassung gelangt ist, dass eine Schutzklauselmaßnahme von einem Mitgliedstaat zu Recht ergriffen wurde.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befasst im Rahmen der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 die Europäische Kommission, wenn sich auf Grund von Maßnahmen der Marktaufsicht ergibt, dass weitere Anpassungen der Maßnahmen der Kommission gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlich sind.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befasst im Rahmen der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Europäische Kommission, wenn sich auf Grund von Maßnahmen der Marktaufsicht ergibt, dass weitere Anpassungen der Maßnahmen der Kommission gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
NOR40100779