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Art. 11

Fassungen
ab 08.05.2008 — BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute08.05.2008 BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. III Nr. 81/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 11

Staatenlose Seeleute

Bei Staatenlosen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Staatenlosen zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Niederlassung in einem anderen Lande zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20005924

Dokumentnummer

NOR40101046