Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 26
Freizügigkeit
Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101061